Satzung Kultur- und Theaterinitiative Neandertal e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein trägt den Namen

Kultur- und Theaterinitiative Neandertal e.V.

Die Kultur- und Theaterinitiative Neandertal e.V. mit Sitz in Erkrath verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur insbesondere durch die Pflege des Schauspiels und der Kleinkunst. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Theateraufführungen eigener oder fremder Stücke

  • künstlerische und kulturelle Aktionen aller Art auch in Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Einrichtungen.

 

§ 2 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich uneigennützig für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins einzusetzen. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch Beschluss entscheidet. Mit dem Antrag erkennt der/die Bewerber/in für den Fall der Aufnahme die Satzung des Vereins an.

     

  2. Die Mitgliedschaft endet

- durch freiwilligen Austritt

- durch Ausschluss aus dem Verein

- mit dem Ableben des Mitglieds

 

  1. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Monatsende möglich. Diese Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
     

  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung vom Verein ausgeschlossen werden,

  1. wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist

  2. wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstößt.

     

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses gegen seinen Ausschluss schriftlich Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Von jedem Mitglied wird ein monatlicher Beitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags ist in der jeweils aktuellen Fassung der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
     

  2. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur bei persönlicher Anwesenheit ausgeübt werden.

     

  3. Mit der Mitgliedschaft ist weder ein Kapital- oder Gewinnanteil noch ein Anspruch auf Zuwendung aus dem Vereinsvermögen verbunden.

     

  4. Aufgrund besonderer Verdienste i. S. d Vereinszwecks kann durch Beschluss des Vorstands ein Mitglied von der Beitragspflicht befreit werden („Ehrenmitgliedschaft“).

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden 2. Vorsitzenden
    b) dem für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verantwortlichen Schriftführer
    c) dem Kassenwart

     

  2. Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur vertreten darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl durch seine Mitglieder ist zulässig.
     

  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Jahr.

     

  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

     

Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Derartige Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

 

  1. Die vorzeitige Abberufung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung ist möglich, wenn die Abberufung auf der Tagesordnung steht.
     

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder, wer von ihnen die kommissarische Vertretung übernimmt. Eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen.

     

  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

    1. die Wahl des Vorstandes sowie des Kassenprüfers

    2. Beschlüsse über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,

    3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

    4. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie für die Entlastung des Vorstandes.

    5. die Abstimmung über Einsprüche ausgeschlossener Mitglieder

       

  2. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen und die Tagesordnungspunkte enthalten.

     

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 2/3 der Vereinsmitglieder verlangt wird.

     

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

     

  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die 2/3 der Mitglieder anwesend ist. Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb der nächsten vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Änderungen der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich, für die Auflösung des Vereins eine 3/4-Mehrheit. Anträge auf Satzungsänderungen sind vor Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie sind auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen und werden der Einladung zur Mitgliederversammlung in ihrem genauen Wortlaut schriftlich beigefügt.

Werden Anträge auf Satzungsänderungen von der Mitgliederversammlung nicht mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit angenommen, können sie noch während der laufenden Mitgliederversammlung neu formuliert und erneut zur Abstimmung gestellt werden, ohne dass es hierfür die Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung bedarf. Dieses Verfahren ist für zuvor schriftlich gestellte Anträge auf Satzungsänderungen maximal zwei Mal zulässig.

Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben für das jeweilige Abstimmungsergebnis außer Betracht.

 

§ 9 Geldausgaben des Vereins

 

  1. Über die Kontovollmacht der Körperschaft verfügen der Kassenwart und der 1. Vorsitzende. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. Vorsitzende die Kontovollmacht nur ausüben darf, wenn der Kassenwart verhindert ist.

 

  1. Bei Ausgaben, die den Betrag von 500 (fünfhundert) Euro überschreiten, darf die Kontovollmacht erst nach Beschluss des gesamten Vorstandes ausgeübt werden. Der Vorstandsbeschluss ist vor der beabsichtigen Auftragserteilung an einen Dienstleister bzw. vor dem beabsichtigten Kauf einer Anschaffung zu fassen.

 

  1. Bei Ausgaben, die den Betrag von 1500 (eintausendfünfhundert) Euro überschreiten, darf die Kontovollmacht erst nach Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeübt werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist vor der beabsichtigen Auftragserteilung an einen Dienstleister bzw. vor dem beabsichtigten Kauf einer Anschaffung zu fassen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Fälle, in denen der Fortbestand der Körperschaft und seines satzungsgemäßen Zweckes durch das Abwarten der Mitgliederversammlung akut gefährdet wäre, beispielsweise durch eine sofortige und dauerhafte Nicht-Nutzbarkeit der Vereinsräume. In solchen Fällen genügt ein Beschluss des gesamten Vorstandes, um unmittelbar die Kontovollmacht für beabsichtigte Ausgaben auszuüben, die den Betrag von 1500 (eintausendfünfhundert) Euro überschreiten.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens hierzu einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft fällt das Vermögen der Körperschaft an den Franziskus Hospiz e.V. in 40699 Erkrath, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte mildtätige Zwecke i. S. d. §§ 51 ff AO zu verwenden hat. Die Verwendung des Vermögens der Körperschaft für kirchliche Zwecke wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen und die Eintragung im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts erfolgt ist.

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